Rechtstreitigkeiten im Zusammenhang mit Arbeitszeugnissen gewinnen in der arbeitsgerichtlichen Praxis zunehmend an Bedeutung.
Die Bedeutung eines korrekten Arbeitszeugnisses bei der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle sollte nicht unterschätzt werden. 2005 lagen den Arbeitsgerichten bundesweit 32.288 Zeugnisverfahren zur Entscheidung vor. Die Anzahl der Verfahren hat sich also von 1998 bis heute mehr als verdoppelt. Die meisten Prozesse enden jedoch vor den Arbeitsgerichten in einem Vergleich (Quelle: BMAS Tätigkeit der Arbeitsgerichte 2005). Zuständig für die Geltendmachung des Anspruches auf Zeugniserteilung und Zeugnisberichtigung die Arbeitsgerichte. Die Gerichtkosten sind abhängig vom Streitwert. Dieser berechnet sich aus dem Bruttomonatsgehalt des Arbeitnehmers. Beispiel: Bruttogehalt 1.500 €: Gerichtskosten bei Beendigung a). Urteil: 130,- € ; b). Vergleich: 0,- € Bruttogehalt 2.000 €: Gerichtskosten bei Beendigung a). Urteil: 146,- € ; b). Vergleich: 0,- € Bruttogehalt 2.500 €: Gerichtskosten bei Beendigung a). Urteil: 162,- € ; b). Vergleich: 0,- € Bruttogehalt 3.000 €: Gerichtskosten bei Beendigung a). Urteil: 178,- € ; b). Vergleich: 0,- € Die Anwaltsgebühren sind ebenfalls vom Streitwert abhängig. Beispiel: Bruttogehalt 1.500 €: außergerichtlich - Mittelgebühr, nebst Auslagen und USt: 186,24 € Bruttogehalt 2.000 €: außergerichtlich - Mittelgebühr, nebst Auslagen und USt: 196,70 € Bruttogehalt 2.500 €: außergerichtlich - Mittelgebühr, nebst Auslagen und USt: 233.10 € Bruttogehalt 3.000 €: außergerichtlich - Mittelgebühr, nebst Auslagen und USt: 269,50 € Im Arbeitsrecht trägt jede Partei egal ob sie obsiegt oder unterliegt in der ersten Instanz die Kosten ihres eigenen Anwaltes. Bei Beauftragung eines Rechtsanwalt mit der Vertretung im Gerichtsprozess entstehen i.d.R. zwei Rechtsanwaltsgebühren (Verfahrens- und Terminsgebühr) nach dem RVG nebst Auslagen und Umsatzsteuer. Wird vor Gericht ein Vergleich geschlossen, dann wird noch die Einigungsgebühr fällig. Sollten Sie einen Prozess aus eigenen Mittel nicht bestreiten können, dann gewährt die Rechtsordnung die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe. Ein entsprechender Antrag kann von Ihrem Rechtsanwalt beim Arbeitsgericht gestellt werden. Hat der Arbeitgeber kein Zeugnis erteilt, dann richtet sich der Klageantrag auf die Erteilung eines einfachen oder qualifizierten Arbeitszeugnisses. Der Arbeitnehmer sollte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu lange mit der Geltendmachung seiner Ansprüche auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses zuwarten, da ansonsten der Arbeitgeber sich u.U. auf die Verwirkung des Zeugnisanspruches berufen kann. Rechtsanwalt Christian Sehn
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