Der Rechtsanwalt ist der juristische Beistand für den Bürger. Seit es der Mensch die Rechtssprechung eingeführt hat, gibt es immer mehrere Parteien, die an einem Verfahren auf rechtlicher Ebene beteiligt sind. Da gibt es zum einen den Kläger und auf der anderen Seite den Beklagten. Im Hochmittelalter wurde in Europa das Gerichtsverfahren professionalisiert. Und so wurden auch ausgebildete Juristen benötigt, die die rechtlichen Ansprüche und Belange der Bürger vertraten. Es entstanden verschiedene Berufsgruppen, die in direktem Zusammenhang mit dem Geschehen bei Gericht standen. Die so genannten Advokaten pflegten den Kontakt mit dem Rechtssuchenden, betreuten sie in rechtlichen Angelegenheiten. Aber auch außergerichtlich standen Advokaten ihren Mandanten in rechtlicher Beratungsfunktion zur Seite.
Auch der moderne Rechtsanwalt übt diese Aufgaben aus. Er vertritt seine Mandanten vor Gericht, berät sie in rechtlichen Angelegenheiten. In einem Strafprozess tritt der Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten auf. Aber auch bei zivilrechtlichen Verfahren steht der Rechtsanwalt an der Seite seines Mandanten.
Auch wenn der Rechtsanwalt kein Gewerbe sondern einen freien Beruf ausübt, bedarf es doch der Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. Diese wird erst erteilt, wenn die Ausbildung zum Volljuristen durchlaufen wurde. Als Volljurist wird derjenige bezeichnet, der die Befähigung zum Richteramt hat. Diese Befähigung beinhaltet nicht nur ein Studium der Rechtswissenschaft, welches mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossen wird. Um die Befähigung zum Richteramt zu erwerben, muss der angehende Jurist eine praktische Ausbildung, ein Rechtsrefendariat durchlaufen, dem ein zweites Staatsexamen folgt.Dieses Refendariat hat eine Dauer von etwa zwei Jahren. Nach bestandenem zweiten Examen darf der Jurist die Bezeichnung Volljurist oder Rechtsassessor führen.
Eine Ausnahme stellen Juristen dar, die vor der Wiedervereinigung der Bundesrepublik und der DDR als „Diplomjuristen“ als Rechtsanwälte tätig waren. Auch wenn sie keine Volljuristen waren, durften sie weiterhin als Rechtsanwälte tätig sein.
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