Ladung zur Beschuldigtenvernehmung - was nun
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Die Ladung zur Beschuldigtenvernehmung - was nun?

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Ladung zur Beschuldigtenvernehmung - was nun?

An manchen Tagen ist der Blick in den Briefkasten besonders unerfreulich. Das ist sicherlich dann der Fall, wenn sich dort eine Ladung zur Vernehmung als Beschuldigter findet. Denn viele Beschuldigte eines Ermittlungsverfahrens erfahren erst mit dieser Ladung, dass die Strafverfolgungsbehörden - also die Polizei und Staatsanwaltschaft - ein Verfahren führen, in dessen Fokus sie selbst stehen. In diesen Fällen kommt also zu der unerfreulichen Ladung auch noch der Schock, dass man die Aufmerksamkeit der Verfolgungsbehörden auf sich gezogen hat.

Doch auch wenn man schon wusste, dass ermittelt wird (etwa weil man schon Kontakt mit der Polizei hatte oder weil bekannt war, dass jemand Strafanzeige erstattet hat), ist die Ladung zur Vernehmung bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft in aller Regel eine sehr unerfreuliche Sache.

In beiden Fällen fragt sich, wie man mit der Ladung umgeht - also was man jetzt am sinnvollsten tut, um die negativen Folgen des Ermittlungsverfahrens so weit wie möglich zu vermeiden. Als Strafverteidiger in Berlin kann ich aus meiner Berufserfahrung heraus sagen, dass im Zusammenhang mit der Beschuldigtenvernehmung die häufigsten Verteidigungsfehler begangen werden. Viele Beschuldigte gehen unvorbereitet in die Vernehmungssituation, zumeist in der Hoffnung, die strafrechtlichen Vorwürfe durch ein offenes Gespräch mit dem Polizeibeamten aus der Welt schaffen zu können. Leider hat sich diese Hoffnung schon sehr oft als trügerisch erwiesen. Das liegt vor allem an einer Fehleinschätzung der Situation. Viele Beschuldigte meinen, die Polizei wurde vorurteilsfrei und unbefangen ermitteln. Das aber nur bedingt richtig. Polizeibeamte sind es gewohnt, dass Beschuldigte eines Verfahrens die Unwahrheit sagen, um sich selbst entlasten. Aus dieser Erfahrung heraus sind die Ermittlungsbeamten regelmäßig sehr skeptisch gegenüber den Einlassungen des Beschuldigten.

Der anwaltliche Rat lautet auch aus den dargestellten Gründen deshalb: Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Wenn sie zur Polizei geladen werden, folgen sie der Ladung nicht - sie sind nicht verpflichtet zu erscheinen. Nehmen Sie Kontakt mit einem Rechtsanwalt für Strafrecht auf und beauftragen Sie diesen mit der Akteneinsicht. Erst nach erfolgter Akteneinsicht kann es sinnvoll sein, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Denn erst dann weiß man, was genau vorgeworfen wird und auf welche Beweismittel die Vorwürfe gestützt sind. Deshalb: Keine Aussage ohne Akteneinsicht.




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