In welchen Fällen bekommt man einen Anwalt, wenn die Polizei ermittelt?
Beschuldigte im Fernsehen bekommen immer einen Pflichtverteidiger zur Seite gestellt, wenn die Polizei oder die Staatsanwaltschaft ermittelt - wie ist das im wirklichen Leben?
Sehr häufig glauben Beschuldigte in einem Strafverfahren, dass Ihnen ein Rechtsanwalt zur Seite gestellt wird, wenn Sie sich selbst keinen Anwalt leisten können. Das ist so aber nicht richtig.
Die Pflichtverteidigung wird vom Gesetz - hier von der Strafprozessordnung - als "Notwendige Verteidigung" bezeichnet. Notwendig ist eine Verteidigung dann, wenn das Verfahren nicht ohne Mitwirkung eines Verteidigers durchgeführt werden darf, weil sonst die Waffengleichheit und damit die in einem rechtsstaatlichen Strafverfahren notwendige Fairness verletzt wäre. Dabei knüpft das Gesetz aber nicht - wie viele Menschen glauben - an die Einkommensverhältnisse des Beschuldigten an. Ob sich der Angeklagte einen Rechtsanwalt leisten kann oder nicht, spielt für die Frage, ob ein Verteidiger "notwendig" im Sinne des Gesetzes ist, keine Rolle.
Was sind dann die Voraussetzungen, an die das Gesetz anknüpft? In erster Linie geht es - grob vereinfacht - darum, ob dem Beschuldigten eine gravierende Tat vorgeworfen wird oder nicht. So ist z. B. immer dann ein Verteidiger notwendig, wenn es um den Vorwurf eines Verbrechens geht. Bei geringfügigen Delikten hingegen wird zumeist kein Pflichtverteidiger beigeordnet, es sei denn, andere gesetzliche Gründe für die Notwendigkeit greifen ein, etwa weil der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen.
Kann man sich als Beschuldigter eines Strafverfahrens selbst keinen Anwalt leisten, empfiehlt es sich bei gravierenden Vorwürfen in aller Regel trotzdem, einen Anwalt für Strafrecht zu kontaktieren. Dieser wird gegebenenfalls prüfen, ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt oder nicht.
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