Wird das Eigenkapital eines Unternehmens von 2 oder mehreren Personen aufgebracht, von denen mindestens eine Person unbeschränkt und eine der Personen nur mit ihrer eigenen Einlage haftet, dann liegt hier eine Kommanditgesellschaft oder in der Kurzform KG genannt vor.
Für die Verbindlichkeiten der KG haften jeweils die Gesellschafter bei dieser Rechtsform in unterschiedlichem Umfang. Komplementäre, oder oft auch einfach Vollhafter genannt, haften hier unbeschränkt, die Kommanditisten (Teilhafter) haften nur mit ihrer eigenen Kommanditeinlage und nicht mehr. Die Höhe der Kommanditeinlage wird vorher im Handelsregister beim Amtsgericht eingetragen. Das Eigenkapital des Unternehmens wird durch die Einlagen der Gesellschafter der KG aufgebracht. Alle Teilhaber sind auch stets Miteigentümer der Unternehmung KG und somit am tatsächlichen Betriebsvermögen unmittelbar beteiligt. Ein Mindestkapital ist bei der KG gesetzlich nicht festgelegt worden. Die Firma der KG kann eine Sach-, Personen-, Fantasie- oder aber auch Mischfirman sein. Ist im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart, so erhalten alle Gesellschafter der KG zunächst eine Verzinsung von 4% auf ihren tatsächlichen erbrachten Kapitalanteil. Übersteigt der Gewinn diesen festgelegten Betrag, dann ist der Rest in einem angemessenen Verhälltnis zu verteilen.
Zur Geschäftsführung der KG sind nur die Komplementäre berechtigt und verpflichtet, und zwar jeder allein (Einzelgeschäftsführung). Die Befugnisse erstrecken sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft mit sich bringt. Die Rechtsform KG hat also durchaus ihre Vor- und Nachteile.
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