Die Zahlungsregelungen der VOB/B unterscheiden sich nicht unwesentlich von den korrespondierenden Bestimmungen des BGB.
Zum einen sieht die VOB/B in § 16 Nr. 1 Abs.1 vor, dass der Auftragnehmer Abschlagszahlungen "auf Antrag in möglichst kurzen Zeitabständen oder zu den vereinbarten Zeitpunkten" beanspruchen kann. Der Abschlagszahlungsanspruch richtet sich dabei nach der Höhe des Werts der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen. Das BGB kennt eine solche Regelung nicht. Vielmehr kann der Unternehmer hier nur dann Abschlagszahlungen fordern, wenn er eine "in sich abgeschlossene" Leistung hergestellt hat oder für die erforderlichen Baustoffe oder Bauteile, die eigens angefertigt wurden oder angeliefert worden sind. In jedem Fall ist hier erforderlich, dass der Besteller Eigentümer des Teilgewerks geworden ist oder ihm an den Stoffen oder Bauteilen das Eigentum übertragen oder Sicherheit geleistet wurde. Auch was die Zahlungsfristen angeht, unterscheiden sich VOB und BGB maßgeblich. Nach den zitierten Bestimmungen der VOB/B (§ 16 Nr. 1 Abs. 3) sind Abschlagszahlungen binnen 18 Werktagen seit Zugang der Abschlagsrechnung fällig. Dagegen gilt für Abschlagszahlungen nach BGB keine besondere Frist. Somit kann sich der Auftraggeber bis zu 30 Tagen seit Zugang der Abschlagsrechnung Zeit lassen, bevor er in Verzug gerät (§ 286 Abs. 3 BGB). Auch bei der Schlusszahlung sind maßgebliche Unterschiede zwischen VOB und BGB festzustellen. Zum einen ist bei der Zahlungsfrist zu bemerken, dass sich hier der Auftragnehmer nach BGB besser stellt, weil - wie ausgeführt - schon nach 30 Tagen seit Rechnungsstellung eine Verzugslage eintritt. Dagegen kann sich der Auftraggeber bei einem VOB-Vertrag nach § 16 Nr. 3 VOB/B bis zu zwei Monaten nach Zugang der Schlussrechnung Zeit lassen, bis er diese begleicht.
Besonders gefährlich für den Auftragnehmer ist die in der VOB/B geregelte "vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung". Danach sind Nachforderungen des Auftragnehmers ausgeschlossen, wenn er nach Erhalt der Schlusszahlung über die Schlusszahlung schriftlich unterrichtet, auf eine 24-tägige Ausschlussfrist hingewiesen wurde und er es versäumt hat, innerhalb dieser nach Zugang der Mitteilung beginnenden Ausschlussfrist einen entsprechenden Vorbehalt zu erklären und diesen Vorbehalt innerhalb weiterer 24 Werktage zu begründen (§ 16 Nr. 3 Abs. 2-5 VOB/B). Das BGB kennt solche Regeln nicht. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt hier drei Jahre (§ 195 BGB), wobei diese Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftragnehmer von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 BGB).
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es weder in der VOB noch in BGB eine Regelung für Skonto, etwa für vorzeitige Zahlung. Will der Auftraggeber ein Skonto gelten machen, so ist in jedem Fall eine entsprechende Vereinbarung zwingend notwendig. Die VOB/B weist hierauf in § 16 Nr. 5 Abs. 2 ausdrücklich hin.
Rechtsanwalt Dr. Olaf Hofmann, Lehrbeauftragter für Baurecht, München
Weitere Tipps und Informationen über unser Artikelverzeichnis gibt es hier. Die Sitemap listet alle Artikel im 0AM.de Artikelverzeichnis.
Im 0AM.de Artikelverzeichnis werden interessante Projekte im Rahmen eines Artikels vorgestellt, wie hier der Artikel über
`Die Zahlungsregelungen der VOB/B`, auch Sie können hier Autor werden und einen Artikel veröffentlichen lassen.