Bundesverfassungsgericht prüft Verfassungsmäßigkeit Kürzung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I
Das Berliner Sozialgericht hat dem Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 01.10.2007 (Aktenzeichen: S 56 AL 2259/06, S 56 AL 1629/06) zwei Muster-Fälle zur Überprüfung vorgelegt, bei denen es um die Kürzung des Arbeitslosengeldes für ältere Arbeitslose geht.
Im ersten Fall hatte ein 54jährigen Schlosser zunächst eine Bewilligung für 780 Tage erhalten. Als die Krankenkasse feststellte, dass er zu diesem Zeitpunkt erkrankt war, wurde die Bewilligung aufgehoben. Am 1. März 2006 meldete er sich erneut arbeitslos und erhielt nur noch eine Bewilligung von 360 Tagen Bezugsdauer. Im zweiten Fall hatte sich ein 52jähriger Verkäufer am 1. Februar 2006 arbeitslos gemeldet und erhielt eine Bewilligung für 360 Tage. Hätte er sich einen Tag früher gemeldet, hätte er nach dem bis dahin geltendem Recht einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I von 660 Tagen gehabt.
Das Sozialgericht vertritt die Auffassung, dass durch diese knappe Übergangsfrist das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Grundgesetz) verletzt werde und dass diese drastische Kürzung der Bezugsdauer von Arbeitslosengeld I durch eine längere Übergangsfrist abgefedert hätte werden müssen. Man vertritt die Auffassung, dass eine Geld Kürzung von jährlich einem Monat angemessen wäre.
Das seit Dezember 2003 gültige „Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt“ ist innerhalb der Sozialgericht umstritten, inwieweit es in allen Teilen verfassungsgemäß ist. Mit dem Gesetz wurde die Höchstbezugsdauer für das Arbeitslosengeld für ältere Arbeitnehmer fast halbiert von ursprünglich 32 auf 18 Monate. Für die meisten übrigen Arbeitslosen wurde die Höchstdauer auf einheitlich 12 Monate festgesetzt. Diese neue Regelung betrifft alle seit dem 1. Februar 2006 arbeitslos gemeldeten Empfänger von Arbeitslosengeld I.
Das Bundesverfassungsgericht Karlsruhe soll nun abschließend zu dem Reformgesetz entscheiden.
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