Mit einer Vaterschaftsklage beantragt der Vater, festzustellen, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist und dass dementsprechend das Verwandtschaftsverhältnis Vater-Kind aufgehoben wird.
Mit einer Vaterschaftsklage beantragt der Vater, festzustellen, dass er nicht der leibliche Vater des Kindes ist und dass dementsprechend das Verwandtschaftsverhältnis Vater-Kind aufgehoben wird. Um eine Anfechtungsklage vor Gericht durchzuboxen muss der Kindesvater zunächst einen berechtigten Verdacht äußern. Ein privater Vaterschaftstest reicht hierzu vor Deutschen Gerichten nicht aus. Es muss ein begründeter Verdacht zur Klageeinreichung vorliegen. Die Klage muss weiterhin 2 Jahre nach Kenntnis der Umstände, die eine Vaterschaft theoretisch ausschließen, eingereicht werden, ansonsten gilt die Frist als verstrichen. Diese Frist stellt eine Verjährungsfrist dar, das heißt, nach Ablauf dieser Frist kann eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft unter gerichtlicher Anordnung eines Vaterschaftstests nicht mehr rechtshängig gemacht werden. Der Vater gilt rein rechtlich und vor dem Gesetz weiter als Vater, auch wenn er gemäß privatem Vaterschaftstest nicht der biologische Vater des Kindes ist. Dem zur Folge hat er weiterhin für etwaige Unterhaltszahlungen einzustehen.
Wird zum Beispiel nach Geburt eines ehelichen Kindes ein berechtigter Grund dargelegt, welcher auch prüfbar und nachweisbar ist, dass der Ehemann nicht der biologische Vater des Kindes ist, muss er die Vaterschaftsanfechtungsklage innerhalb von zwei Jahren ab Erkenntnisdatum rechtshängig machen, dass heißt, er muss den Beweis nachweisbar erbringen und die Klage entsprechend einreichen. Die Frist beginnt frühestens ab Geburt des Kindes zu laufen, auch wenn dem Scheinvater bereits vor Geburt ein begründeter Verdacht vorlag, wonach er nicht der Vater des Kindes ist.
Es liegt demnach im Interesse des Vaters, die begründeten Umstände möglichst kurzfristig in einer Vaterschaftsanfechtungsklage zu formulieren und zum Beweis zu stellen, damit möglichst kurzfristig eine gerichtliche Anordnung erfolgen kann, welche eine Erstellung des Vaterschaftstest beinhaltet, um allein schon diese gesetzliche Frist einzuhalten, bevor es zu weiteren rechtlichen Nachteilen kommt.
Weiterhin dürfte es natürlich auch privat im Interesse des Vaters sein, die Vaterschaft möglichst kurzfristig zu klären, allein schon aus psychischer Sicht für Vater und Kind.
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