Was versteckt sich eigentlich hinter dem Begriff der Schönheitsreparaturen? Eine gesetzliche Definition hierzu lässt sich in § 28 Abs.4 S.2 der II. Berechnungsverordnung (kurz 2. BV) finden:
Demnach umfasst eine Schönheitsreparatur "nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen."
In fast jedem Mietvertrag ist mindestens eine Klausel über die Schönheitsreparaturen zu finden, insbesondere was zumeist der Mieter innerhalb welcher Zeiträume zu erledigen hat. Grundsätzlich kann man dabei im Mietrecht drei Arten von Schönheitsreparaturen / Renovierungsklauseln unterscheiden, welchem häufig in einem Mietvertrag – auch in Kombination – vorkommen: die Anfangsrenovierung, die regelmäßige, laufende Schönheitsreparaturen / Renovierung und die Endrenovierung also Schönheitsreparaturen beim Auszug des Mieters. Gerade die Endrenovierungsklausel wird dabei gerne noch mit einer Abgeltungsklausel verbunden.
Hinter dieser Abgeltungsklausel steckt, dass wenn der Mieter keine Schönheitsreparaturen ausführt oder ausführen will, er prozentual an den Kosten der Renovierung bei seinem Auszug beteiligt wird. Dabei sind die Kosten umso höher je länger die letzte „turnusgemäße“ laufende Schönheitsreparatur durch den Mieter schon zurück liegt. Aktuell bewegt auch die Frage die Rechtsprechung, ob der Vermieter eine Mieterhöhung / einen Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann, wenn die im Mietvertrag vereinbarte Schönheitsreparaturenklausel sich als Unwirksam heraus stellt. Dabei ist zwischen den einzelnen Gericht ein Streit entbrannt, denn nahezu jedes Gericht stellt eigene Anforderungen: während teilweise die Gerichte generell solch einen Zuschlag zur Mieterhöhung bejahren, sind andere Gerichte wieder der Meinung, dass solch ein Zuschlag immer unzulässig sei.
Solange der Bundesgerichtshof sich noch nicht abschließend zu diesem Problem geäußert hat, bleibt weiter eine Unsicherheit. Lassen Sie deshalb die Mieterhöhung im Zweifel immer durch die fachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens überprüfen.
RA Boris N. Mattes Rechtsanwalt in Ravensburg mit Schwerpunkt im Mietrecht
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