Fachanwälte verfügen über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf bestimmten Rechtsgebieten
Fachanwälte sind Rechtsanwälte, die auf einem oder mehreren bestimmten Rechtsgebieten über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, weil sie sich auf diesen Gebieten spezialisiert haben. Der Rechtsanwalt kann bei der Rechtsanwaltskammer die Führung des Titels eines Fachanwalts beantragen, dafür muss er ganz bestimmte Voraussetzungen erfüllen und bekommt den Titel dann verliehen. Jeder Anwalt darf maximal zwei Fachanwaltsbezeichnungen führen, auch wenn er mehrere hat. Dabei ist es ihm überlassen, für welche der Titel er sich entscheidet. Es gibt unter anderem Fachanwaltsbezeichnungen für Arbeitsrecht, Erbrecht oder Familienrecht. Wer juristischen Rat oder Beistand braucht, wird sich nach einem Rechtsanwalt umsehen, der die für seine Belange wichtige Fachanwaltsbezeichnung trägt. So ist es beispielsweise ratsam, bei Streitigkeiten im Verkehrsrecht einen Anwalt zu nehmen, der auf dieses Fachgebiet spezialisiert ist und nicht einen Rechtsanwalt der den Titel Fachanwalt für Familienrecht trägt. Rechtsanwälte, die einen Fachanwaltstitel erworben und ihre Befähigung nachgewiesen haben, sind verpflichtet sich zusätzlich jährlich auf diesem Gebiet fortzubilden. Nur so kann gesichert werden, dass Kläger, die sich an einen Fachanwalt wenden, auch tatsächlich optimal vertreten werden können. In Deutschland hatten Statistiken zufolge im Jahr 2007 ungefähr 20% der Anwälte einen Fachanwaltstitel, die Tendenz ist dabei steigend, denn Studien zufolge würden 80% der Mandanten, wenn sie einen gerichtlichen Beistand bräuchten einen Fachanwalt wählen. Nach der Gebührenverordnung für Rechtsnawälte sind Fachanwälte berechtigt, aufgrund ihrer Spezialisierung höhere Stundensätze nehmen zu können als Rechtsanwälte ohne Titel. Umstritten ist der Weg zur Erlangung des Fachanwalts. Es wird derzeit geprüft, die Bundesrechtsanwaltsverordnung dahingehend zu verändern, dass die Verleihung der Fachanwaltstitel in Zukunft strenger überprüft werden sollte. Den jeweiligen Anwaltskammern soll ein Recht zur inhaltlichen Überprüfung von Bewerbern eingeräumt werden.
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