Bei der Gesellschaftsform der offenen Handelsgesellschaft haben sich zwei oder mehr Kaufleute zum gemeinsamen Betrieb eines Handelsgewerbes unter einem Namen zusammengeschlossen. Die Unternehmensform muss Aussenstehenden durch den Zusatz OHG erkennbar gemacht werden.
Die Gesellschafter sind verpflichtet, eine Kapitaleinlage zu leisten. Hierbei können sowohl Bar- als auch Sacheinlagen geleistet werden. Die Einlagen sind nun gemeinschaftliches Eigentum aller Gesellschafter. Die Geschäftsführung, d.h. die Maßnahmen um den Gesellschaftszweck zu verwirklichen und zu fördern, obliegt allen Gesellschaftern. Sie dürfen demnach alle Handlungen vornehmen, die der Betrieb des Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt. Lediglich aussergewöhnliche Geschäfte wie z.B. der Verkauf eines Grundstücks oder die Aufnahme eines Kredits erfordern die Zustimmung aller Gesellschafter Ausserdem ist jeder Gesellschafter berechtigt die OHG nach aussen hin zu vertreten, es sei denn im Gesellschaftsvertrag wird der Ausschluß eines Gesellschafters von der Vertretung beschlossen. Auch wenn die Gefahr besteht, dass die Gesellschafter für Schulden der Rechtsform OHG mit dem Gesellschafts- und Privatvermögen haftbar gemacht werden können, stellt die Aussicht auf die Gewinnverteilung einen großen Anreiz für die Beteiligung an dieser Unternehmensform dar. Ist hierzu im Gesellschaftsvetrag keine explizite Regelung festgelegt gilt die gesetzliche Gewinnverteilung. Diese sieht vor, dass jeder Gesellschafter jährlich eine Verzinsung von 4 % auf die geleistete Einlage erhält. Darüber hinaus wird der Gewinn des Unternehmens in gleichen Teilen an die Gesellschafter verteilt.
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