Europarechtliche Regelung bei Impressumsangaben für grenzüberschreitende Websiteangebote
Abweichend von den Impressumspflichtangaben für Webseiten, die Kundschaft nur aus einem EU-Land haben, gelten für Webseiten mit grenzüberschreitender Umsatzgenerierung zusätzliche Pflichten im Impressum. Dies ist der Fall, wenn Sie zum Beispiel eine .de Domain haben, aber gleichzeitig auch für Kunden aus Österreich Dienstleistungen erbringen oder Waren ausliefern.
Die Pflicht für Webseiten ein Impressum zu führen gilt in Deutschland für jede Form des Gewerbes. Vom Kleinunternehmer, über Freiberufler bis hin zu den großen Aktiengesellschaften. Je nach Rechtsform unterscheiden sich dabei die Pflichtangaben. Über den Daumen gesagt: je höherwertiger die Rechtsform des Unternehmens, desto umfassender die Angaben. Beim Kleinunternehmer beschränkt sich dies im Wesentlichen auf die postalische und telefonische Erreichbarkeit, sowie die Steuernummer. Beim Freiberufler ist unter anderem der Vermögenshaftpflichtversicherer eine Pflichtangabe, und bei der AG sind dies zum Beispiel Angaben zum Stammkapital.
Gesetzlich geregelt sind diese Pflichten im Telemediengesetz, kurz TMG, im Paragraphen 5. Die darauf einsetzende Rechtssprechung, deren ausführliche Kommentierung hier den Rahmen sprengen würde, hat zum Beispiel in der Frage der „unmittelbaren Erreichbarkeit“ des Impressums (oder juristisch auch Anbieterkennzeichnung) auf 2 Klicks entschieden. Dies ist insofern wichtig, als dass Portale und social media Seiten oftmals keine Möglichkeit bieten, ein Impressum zu hinterlegen, es also mit einem Klick zu erreichen. So besteht zum Beispiel bei Twitter die Möglichkeit in der Kopfzeile einen Link anzugeben, unter welchem das Impressum des Anbieters erreicht werden kann. Also mit zwei Klicks.
Dies sei noch mal angemerkt: als gewerblicher Anbieter bedürfen Sie auf jedem öffentlich zugänglichen Dokument, sei es eine Broschüre oder eine Internetseite, ein Impressum. Dies gilt auch für den Auftritt in Portalen, wie Facebook, Twitter, Xing, amazon oder ebay.
Der europäische Rat und die europäische Kommission haben die nationale Gesetzgebung in Ihren Richtlinien 89/48/EWG, 92/51/EWG und 97/38/EG dazu aufgefordert, die Veröffentlichungspflichtangaben um berufsrechtliche Regelungen zu erweitern. Hintergrund ist zum einem der Schutz der nationalen Verbraucher vor unseriösen und nicht adäquaten Anbietern, zum anderen den freien Zugang zu den nationalen Märkten durch ausländische Anbieter zu ermöglichen, und den freien Zugang von Waren und Arbeit sicher zu stellen. Um diesen beiden Anforderungen gerecht zu werden, müssen Anbieter sich im Impressum dazu äußern, unter welchen Bedingungen sie Ihre Befähigung zu der angebotenen Leistungen erworben haben.
Im Klartext erfordert dies die zusätzlichen Angaben:
-gesetzliche Berufsbezeichnung
-Staat, von dem die Berufsbezeichnung verliehen wurde
-zuständige Kammer
-genaue Angaben zu den berufsrechtlichen Regelungen im Heimatland
Da der letzte Punkt zumeist sehr ausführlich ist, und den angemessenen Rahmen der Übersichtlichkeit eines Impressums sprengen würde, dürfen diese Angaben durch Linksetzung ersetzt werden. Zum Beispiel im Falle eines Architekten, indem er im Impressum angibt: „Baukammergesetz Bundesland XY, Durchführungsverordnung YZ, Satzung der Architektenkammer, ArchitektenkammerBundeslandXY(.)de“
Wenn Sie mehr erfahren möchten, so finden sie dies hier: